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Die Anerkennung von Fitnessdienstleistungen zur Gesundheitsvorsorge könnte ein Schlüssel zur Entlastung sein. von Patricia Amend, MA

Die Fitnessbranche von der allgegenwärtigen Umsatzsteuer zu befreien, währe doch, so möchte man meinen, ein Grund zum Feiern für alle Fitness- und Wellnessanlagenbetreiber. Die Problematik ist jedoch wie immer, nicht so einfach.

Die Umsatzsteuerthematik neigt dazu ein permanentes Diskussionsthema zu sein, da unterschiedliche Umsatzsteuersätze erhebliche Vor- oder Nachteile für die Profitabilität von Fitnessclubs bedeuten. Während die Fitnessanlagen vorsteuerabzugsberechtigt sind, verteuert eine erhöhte Mehrwertsteuer die Mitgliedschaft und macht sie so weniger erschwinglich für die Öffentlichkeit. In nicht wenigen Ländern sind nicht kommerzielle Organisationen (Vereine) vollständig Umsatzsteuerbefreit, was es für die kommerziellen Fitnessclubs erschwert, wettbewerbsfähig zu sein.

In Großbritannien stellt die 17,5% Umsatzsteuer ein ständiges Ärgernis dar, da hiervon eine permanente Bedrohung bezüglich Steuerprüfung der Finanzämter ausgeht. Besonders für die Einzelunternehmer innerhalb der Branche bedeutet dies einen hohen Verwaltungsaufwand, so Andree Deane, Vorstand der FIA (Fitness Industry Association).

Die Umsatzsteuersätze einer Fitnessmitgliedschaft sind oft abhängig von ökonomischen Faktoren und teilweise auch von der kulturellen und gesellschaftlichen Einstellung eines Landes zum Thema Fitness und deren Wert für den Gesundheitszustand seiner Bevölkerung. Seltsamerweise sind Nahrungsmittel und Dienstleistungen, wie Schwimmbäder und Saunen, oft unterschiedlich besteuert (Siehe Übersicht).

Es existieren Harmonisierungsbestrebungen zur Umsatzsteuer innerhalb der europäischen Gemeinschaft. Während es Jahre dauern kann, solche Angleichungen der Umsatzsteuersätze zu erreichen, wird es lt. Expertenmeinungen vorkommen, die jetzt in einigen EU-Ländern bestehenden Niedrigsteuersätze auf ein höheres Niveau angehoben werden müssen, was sich natürlich auch in anderen Bereichen auswirken wird. Dies könnte für Fitnessclubs in bestimmten Ländern eine große Chance darstellen, falls die Angleichung nicht an die Spitzensteuersätze innerhalb der EU erfolgt, sondern evtl. auch nach unten korrigiert wird. Wie die folgenden Ausführungen zeigen, variieren die Umsatzsteuersituationen zum jetzigen Zeitpunkt in Europa erheblich:

Senkungsbestrebungen in Großbritannien

Die hohe 17,5% Umsatzsteuer auf alle Einnahmen und Ausgaben der britischen Fitnessclubs war und sind nicht besonders hilfreich und haben ihren entsprechenden Anteil an den Höhen und Tiefen in einem relativ gut funktionierenden Markt, sagt Andree Deane (FIA). „Der britische Markt besitzt Auftrieb, obwohl er sich zur Zeit sogar in einer leichten Rezession befindet. Glücklicherweise, befinden sich in den nächsten 12 Monaten ca. 600 Fitnessclubs in der Planungsphase. Ebenfalls hilfreich ist, dass die britische Regierung im April diesen Jahres bekannt gab, dass Flächen für ca. 2000 Regenerierungseinheiten vorgesehen sind, um dazu zu ermutigen in sozial schwachen Gebieten zu bauen. Viele dieser Flächen sollen mit erschwinglichen Fitnessangeboten z. B. von Fitness First oder LA Fitness betrieben werden.

In Großbritannien sind ausschließlich karitative Organisationen von der 17,5% Umsatzsteuer auf Fitnessmitgliedschaften befreit, was sich auch in Zukunft nicht ändern wird, sagt Andree Deane. „Wir sind davon abgegangen, dass Finanzministerium in Richtung Umsatzsteuerverminderung oder Befreiung zu beeinflussen, um dem Wunsch nach einer einheitlichen Steuerbasis in Europa gerecht zu werden. Jetzt versuchen wir statt dessen, Steuerreduzierungen für Fitnessmitgliedschaften den Arbeitnehmern durch deren Arbeitgeber zu gewähren. Im Moment werden Mitgliedschaften im Fitnessclub besteuert. Wir würden es ebenfalls begrüßen, wenn Personen mit hohen Risikofaktoren beitragsfrei oder –reduziert in den Fitnessclubs trainieren könnten. Wir drängen gleichfalls darauf, dass Gebiete ohne Fitnessanlagen oder mit einer schwachen Ausrichtung auf Sport und Freizeit zur entsprechenden Bebauung staatlich bezuschusst bzw. gefördert werden.

Verwirrung regiert in Deutschland

Es existieren zwei Aspekte, die deutsche Fitnessanlagenbesitzer Probleme bereiten, sagt Karsten Hollasch. Eines ist die Umsatzsteuer selbst, das andere ist der Wettbewerb mit dem DSB, dem Verband nicht kommerzieller Sportanlagen mit insgesamt 26 Millionen Mitgliedern. Da diese Sportvereine keine Umsatzsteuerzahlungen leisten müssen, ist deren Beitrag um diese 16% Steuerbelastung günstiger. „Weiterhin befinden sich die Räumlichkeiten dieser nicht kommerziellen Sportanlagen oftmals in öffentlich-rechtlichem Besitz, was keine oder sehr niedrige Mietzahlungen zur Folge hat“. Dies ist natürlich ein riesiger Nachteil in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit der kommerziellen Fitnessanlagen.

Die 16%ige Umsatzsteuer selbst, ist sehr schwer zu definieren, erklärt K. Hollasch. „Wir haben es hier mit verschiedenen Steuersätzen zu tun. Der eigentliche Trainingsbereich wird mit 16% besteuert, Schwimmbäder und Saunen dagegen nur mit 7%. Normalerweise kann ein Mitglied beides benutzen. Der Standpunkt der Regierung ist folgender: Kann man diese beiden Bereiche nicht trennen, werden beide Bereiche zum vollen Steuersatz von 16% besteuert. Verglichen mit den nicht kommerziellen Betreibern, ist dies ein echter Nachteil. Hinzukommt, dass die Umsatzsteuer selbst innerhalb der vertriebenen Nahrungsmittel differiert. Wenn Mitglieder z. B. ihr Getränk im Club konsumieren, beträgt die Umsatzsteuer 16%, nehmen sie es mit, beträgt sie nur 7à%.

Wenn Sie nun nicht die Möglichkeit haben, die Umsätze eindeutig nach diesen genannten Kriterien zu splitten, muß damit gerechnet werden, dass in einem Turnus von 3 bis 5 Jahren Steuerprüfungen der Finanzämter durchgeführt werden. Die Steuerprüfer beabsichtigen dann, alle Umsätze rückwirkend mit 16% Umsatzsteuer zu belegen. Viele Clubs bezahlen von sich aus bereits 16% Umsatzsteuer auf alles, um Steuernachzahlungen bei negativer Prüfung vorzubeugen. Dies benachteiligt die Clubs zusätzlich, vor allem in einer schwachen Konjunkturphase.

Letztendlich beurteilte der deutsche Bundesfinanzhof am 31.05.2001, dass die Miete von Sportanlagen, wie Tennis oder Squashcourts in die sogenannte Betriebsvorrichtung, die zu versteuern ist und in die eigentliche, steuerbefreite Immobilie gesplittet werden muß. Als Resultat dieses Urteils wird die Anmietung von Sportanlagen als Ganzes gesehen und somit zum vollen Satz von 16% besteuert. Somit kann eine kompletter Vorsteuerabzug erfolgen. Ob diese Änderung vorteilhaft ist oder nicht, hängt von der individuellen Situation der Fitnessanlage ab. (Für Detailfragen wenden sie sich bitte an ihren persönlichen Steuerberater).

Umsatzsteuersenkung in Spanien

Fitnessdienstleistungen von spanischen Fitness- und Wellnessanlagen für ihre Mitglieder werden mit 7% Umsatzsteuer belegt, sagt David Gomez Aragon, Direktor von Deloitte & Touche in Madrid. Nicht in der Fitnessmitgliedschaft enthaltene Leistungen, wie z. B. Sauna werden nicht als sportliche Dienstleistungen angesehen. Das Ergebnis hiervon ist, eine Besteuerung von 16%, welcher dem offiziellen U








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